Deutscher Frauenring Leverkusen
Heinrichstraße 43, 51373 Leverkusen

Satzung

  

 

§ 1     Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: DEUTSCHER FRAUENRING Ortsring Leverkusen e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2     Zweck des Vereins

Ziele:  Der Verein DEUTSCHER FRAUENRING erstrebt ebenso wie seine Landesverbände die Förderung...

der staatsbürgerlichen Bildung und Mitarbeit der Frauen in Staat und Gesellschaft,

der Frauenweiterbildung in allen Bereichen, der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Frauen und ihrer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach familienbedingten Unterbrechungen,

aller Maßnahmen zur Unterstützung der Familie im Sinne des Grundgesetzes,

der Kranken- und Altenbetreuung sowie aller Maßnahmen, die der Wohlfahrt und dem Schutze der Jugend dienen, des Einflusses der Frauen auf allen Gebieten der Politik, des Rechts, der Wirtschaft und der Wissenschaft

internationaler Gesinnung, der Toleranz, des Gedankens der Völkerverständigung im Sinne der Präambel durch Mitarbeit in den Organen seiner internationalen Dachorganisationen sowie durch Pflege der Beziehungen zu anderen in- und ausländischen Organisationen. die den gleichen Zweck verfolgen.

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen und sozialen Zielen. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwandt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Aufwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist laut Schreiben des Finanzamts vom 11. 05. 1979 (zuletzt am 12. 02. 98) als förderungswürdig anerkannt.

 

§ 3     Eintritt der Mitglieder und Austritt etc

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche weibliche Person werden.

Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft erlischt:

Durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens vier Wochen vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zugehen muss.

Durch Ausschluss, der nur durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit erfolgen kann, nachdem das betroffene Mitglied angehört worden ist. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt gegeben. Dagegen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Grund für den Ausschluss ist ein grober Verstoßgegen die Ziele des DEUTSCHEN FRAUENRINGS:

 

§ 4     Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag nach schriftlicher Mahnung innerhalb von 3 (drei) Monaten nicht entrichtet.

 

§ 5     Mitgliedsbeitrag

Der Beitrag (Mitgliedsbeitrag) ist jährlich im voraus zu entrichten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6     Organe des Vereins

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

 

§ 7     Vorstand (geschäftsführender Vorstand)

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 5 - 7 (fünf bis sieben) Mitgliedern und wird als geschäftsführender Vorstand bezeichnet.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.


Der Vorstand im Sinne des §26 BGB wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied darf einmal nacheinander wiedergewählt werden. Nach sechsjähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zum geschäftsführenden Vorstand ist eine erneute Kandidatur erst nach Ablauf von drei Jahren wieder zulässig.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.


Das Amt eines Mitglieds des Vorstands im Sinne des §26 BGB endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Sinne des §26 BGB vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so rückt die Kandidatin mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Ist de Wahlliste erschöpft, so kann der Vorstand eine Zuwahl vornehmen.

 


§ 8     Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Sachbearbeiterinnen der verschiedenen Arbeitskreise. Stimmberechtigt ist nur der geschäftsführende Vorstand (§7 der Satzung). Die Sachbearbeiterinnen werden vom Vorstand ernannt.

 


§ 9     Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Einmal jährlich hat die Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) stattzufinden. Die Einaldung (Einberufung) erfolgt schriftlich wenigstens 2 (zwei) Wochen vorher mit der Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

Zur Tagesordnung gehören in jedem Fall:

a)  Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes über  das zurückliegende Geschäftsjahr

b)  Entlastung des Vorstandes,

c)  Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand drei Jahre im Amt ist.


Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt. Für die Form und Frist der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Form und Frist der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (vgl. §9 Absatz 1 der Satzung) entsprechend.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern durch Gesetz und/oder Satzung nichts Anderes vorgeschrieben ist.


Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Anträge an die Mitgliederversammlung können sowohl vom Vorstand als auch von den einzelnen Mitgliedern eingebracht werden. Sie sollen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.


Den Vorsitz der Versammlung führt das dazu vom Vorstand jeweils bestimmte Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von der Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 


§ 10     Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einzuberufen ist, erfolgen. Dieser Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Er ist rechtskräftig, wenn die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Angabe des Zweckes (Grundes) der Auflösung allen Mitgliedern 3 (drei) Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Vereins nach Abdeckung der Verbindlichkeiten auf den DEUTSCHEN FRAUENRING e.V. (Bundesorganisation) bzw. auf eine andere als gemeinnützig und förderungswürdig anerkannte Organisation übertragen. Der Beschluss darüber, wie das Vermögen des Vereins im einzelnen zu verwenden ist, darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden

 


§ 11     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. 10. 1979 angenommen und auf den Mitgliederversammlungen am 10. 01. 1983, am 10. 01. 1987, am 11. 03. 1992, 24. 03. 1995 und zuletzt am 11. 03.1998 geändert.


Leverkusen, 12. 03. 1998



 


 



 

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